Aktuelles aus dem Gesetz

C- und C1-„Berufskraftfahrer“-Aus- und –Weiterbildung

Wem eine Lenkberechtigung für die Klassen C oder C1 erteilt wurde und weiterhin - ob als Hauptberuf oder auch nur fallweise – Lkws lenken will, braucht zusätzlich zum Führerschein den Nachweis einer Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!

Nicht nur Lenker von Lkw in gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen sind betroffen, sondern auch Lenker im Werkverkehr!

Betroffen sind auch:

  • Lenker von Lkw im Werkverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie
  • Lenker von Lkw in weiten Bereichen der öffentlichen Hand
  • selbstfahrende Unternehmer
  • Personen welche Lkw nur fallweise oder aushilfsweise lenken

 

Fristen und Pflichten:

Lenker mit Führerschein C/C1 – ausgestellt vor dem 10. 9. 2009:

  •  müssen innerhalb von 5 Jahren genau definierte Weiterbildungen im Umfang von 35 Stunden (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht) absolvieren
  • und sich spätestens bis 9. 9. 2014 unter Vorlage der Nachweise über diese Weiterbildungen den Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen

Lenker mit Führerschein C/C1 – ausgestellt ab dem 10. 9. 2009 brauchen:

  • den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation)
  • und müssen sich vor ihrem ersten Einsatz als Lenker den Zahlencode „95“ im Führerschein eintragen lassen

In weiterer Folge müssen alle Lenker die 35-stündige Weiterbildung jeweils längstens in 5-Jahres-Intervallen wiederholen, um die Gültigkeit der Eintragung des Zahlencodes „95“ um weitere 5 Jahre zu verlängern.
Unternehmen dürfen also spätestens ab dem 10.9.2014 Lenker ohne Eintragung des Zahlencodes "95" im Führerschein nicht mehr zum Lenken ihrer Lkw einsetzen!

HINWEIS:

Lenker mit vollständig absolvierter Weiterbildung können bereits maximal 18 Monate vor dem 10.9.2014 Anträge auf Eintragung des Codes 95 stellen, ohne dass damit eine Verkürzung der Frist einhergeht. Es ist darauf zu achten, dass alle Module für die nächste Weiterbildung nach dem Zeitpunkt absolviert wurden, zu dem der letzte (bereits abgelaufene) fünfjährige Zeitraum geendet hat. Neue Weiterbildungsmodule für die nächste Periode dürfen also nicht vor dem 10.9.2014 (Klasse C(C1) absolviert werden.


Rechtsgrundlagen:
§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz, EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikationsund
Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. II Nr. 139/2008)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich unter folgendem Link: http://portal.wko.at?411653&1252
Impressum und Offenlegung: Herausgeber + Medieninhaber: Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sparte Transport undVerkehr, Landsbergerstraße 1, 3100 St. Pölten;
Tätigkeitsbereich: Interessenvertretung sowie Information, Beratung undUnterstützung der jeweiligen Mitglieder als gesetzliche Interessenvertretung;
Blattlinie: Förderung der Ziele desTätigkeitsbereiches; Offenlegung nach § 25 Mediengesetz:
http://wko.at/noe/offenlegung

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